Arbeitsrecht: Kritik an Arbeitsanweisungen eines Vorgesetzten ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

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Arbeitsrecht: Kritik an Arbeitsanweisungen eines Vorgesetzten ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt, da dieser eine ihm zugewiesene Aufgabe zu spät begonnen hatte. Desweiteren hatte der Arbeitnehmer eine E-Mail an seinen Vorgesetzten gerichtet und ihm vorgeworfen, dieser erteile irreführende Anweisungen, verwende nicht ausreichend Zeit auf die Definition der Aufgaben und hoffe insgeheim, dass die Dinge schief gingen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen war der Meinung, dass das verspätete Beginnen einer dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabe im vorliegenden Fall nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtige, da der Arbeitnehmer ‑ was unstreitig ist ‑ darauf hingewiesen hatte, dass die ihm gesetzte Frist nicht einzuhalten sei, da man ihm bereits zusätzliche Arbeiten übertragen hätte, er desweiteren abwesend gewesen sei und schließlich ein gesetzlicher Feiertag nicht berücksichtigt worden sei.

Auch die kritische E-Mail des Arbeitnehmers an seinen Vorgesetzten berechtige nicht zur verhaltensbedingten Kündigung, da der Arbeitgeber insoweit die vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu beachten habe.

(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.03.2016, AZ 14 SA 788/15)

By |2016-10-10T09:19:34+00:00Oktober 10th, 2016|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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