Anerkannt ist, dass ein Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet, wenn er in den Mieträumen illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, dem Vermieter Schäden an der Wohnung zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Polizei zur Durchsuchung der Wohnräume die Wohnungstür aufbrach wenn Anlass der Durchsuchung nicht die Betäubungsmittelstraftat war.
Im vorliegenden Fall wurde die Durchsuchung aus einem anderen Anlass vorgenommen und die Polizeibeamten stießen im Rahmen der Durchsuchung rein zufällig auf Drogen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Fall die Pflichtverletzung des Mieters (Aufbewahren von Drogen) nicht äquivalent kausal für den Schaden des Vermieters war.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016, AZ: VIII ZR 49/16)