Gemäß § 1638 Absatz 1 BGB kann ein Erblasser in seinem Testament bestimmen, dass sich die Vermögenssorge der Eltern eines minderjährigen Erben nicht auf dessen Erbschaft erstreckt (in diesem Fall ist gemäß § 1909 Absatz 1 BGB für diesen Bereich ein Ergänzungspfleger zu bestellen).
Im vorliegenden Fall hat die Mutter des minderjährigen Kindes die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und stattdessen für ihr Kind den Pflichtteil gefordert (§ 2306 BGB).
Die Frage, die das Gericht zu klären hatte, war, ob die Mutter trotz des Ausschlusses der Vermögensverwaltung in Bezug auf das Erbe des minderjährigen Kindes berechtigt war, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Das Gericht stellte klar, dass sich die Entziehung der elterlichen Sorge auch auf den Pflichtteil bezieht, einschließlich sämtlicher Handlungen, die zu dessen Geltendmachung erforderlich sind (hier also die Ausschlagung des belasteten Erbes). Das Ausschlagungsrecht sei ebenso wie die Erbschaft selbst vermögensrechtlicher Natur und unterfalle folglich der Sorgerechtsbeschränkung nach § 1638 Absatz 1 BGB.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, AZ XII ZB 300/15)