Wenn ein Rechtsanwalt beratend für einen Mandanten tätig ist und keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, so steht dem Rechtsanwalt die „übliche Vergütung“ zu, § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Absatz 2 BGB.
Im vorliegenden Fall behauptete der Rechtsanwalt, es sei eine Vergütungsvereinbarung über 275,00 € pro Stunde getroffen worden. Der Mandant bestritt dies. Nach Meinung des Gerichtes kam es hierauf jedoch im Ergebnis nicht an, da – auch wenn es überhaupt keine Vereinbarung über die Gebührenhöhe gegeben habe – zumindest die übliche Vergütung geschuldet sei. Insoweit sei ein Stundensatz von zwischen 250,00 € und 300,00 € in der Tat „üblich“.
(OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015, Az. 28 U 189/13)