In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass formularmäßig formulierte Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen als sogenannte „allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB unterliegen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Vertragsklausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Darlehensbetrages eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig wurde. Diese „Gebühr“ wurde dem Darlehensbetrag hinzugerechnet und erhöhte damit die Darlehensschuld.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist weil die Festlegung einer Laufzeit unabhängig der Darlehensgebühr von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag abweicht und dadurch den Bausparkunden unangemessen benachteiligt.
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2016, AZ: XI ZR 552/15)