Wann ist eine von einem finanziell überforderten Ehepartner abgegebene Mithaftungserklärung sittenwidrig?

//Wann ist eine von einem finanziell überforderten Ehepartner abgegebene Mithaftungserklärung sittenwidrig?

Wann ist eine von einem finanziell überforderten Ehepartner abgegebene Mithaftungserklärung sittenwidrig?

Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners muss im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung ausgegangen werden, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden besonders nahesteht. Dies ist unter Eheleuten selbstverständlich der Fall. Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass der mithaftende Ehepartner die ihm übermäßig finanziell belastende Verpflichtung nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingeht und der Darlehensgeber dies erkennt und in sittenwidriger Weise ausnutzt.

In derartigen Fällen ist eine Mithaftungserklärung des finanziell nicht leistungsfähigen Ehepartners nichtig.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2016, AZ: XI ZR 32/16)

By |2017-02-23T10:23:58+00:00Februar 23rd, 2017|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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