Erbrecht – Vorerbschaft und Nacherbschaft

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Erbrecht – Vorerbschaft und Nacherbschaft2019-01-06T09:52:11+00:00

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein Instrument, das angewandt wird, wenn der Erblasser den Verbleib seines Vermögens über mehrere Generationen und Erben hinweg steuern will.

Geregelt ist die Vor- und Nacherbschaft in den §§ 2100 ff BGB.

Der Vorerbe wird nach dem Tod des Erblassers “Erbe auf Zeit“, nach seinem Tod (oder dem Eintritt einer anderen vom Erblasser bestimmten Bedingung) erben die Nacherben. Nach diesen kann es unter Umständen noch weitere Erben geben. Jeder der nachfolgenden Nacherben ist also für eine gewisse Zeit selbst Vorerbe.

Zu beachten ist jedoch Folgendes: Sämtliche Nacherben in einer solchen Kette sind nicht etwa die Erben ihres Vorerben (also ihres Vorgängers in der Erbenkette), sondern des ursprünglichen (“ersten“) Erblassers. Nur auf dieses Erbe erstreckt sich die angeordnete Vor- und Nacherbschaft. Das Erbe bildet ein “Sondervermögen“, das unabhängig vom sonstigen Vermögen der Vor- und Nacherben existiert; ihr “eigenes“ Vermögen können die Vorerben selbstverständlich nach Belieben selbst nutzen und vererben.

 

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