Erbrecht – Vorzeitiges Erbe / Vorzeitiger Pflichtteil

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Erbrecht – Vorzeitiges Erbe / Vorzeitiger Pflichtteil2019-01-06T09:52:11+00:00

Vorzeitiges Erbe | Vorzeitiger Pflichtteil

Oft wird die Frage gestellt, ob der künftige Erb- oder Pflichtteil bereits zu Lebzeiten der zukünftigen Erblasser beansprucht werden kann. Sehr oft ist der Hintergrund der, dass die Eltern Vermögen an Außenstehende, z.B. einen neuen Partner, übertragen und die Kinder befürchten, dass für sie nach dem Versterben ihrer Eltern nichts mehr übrig bleibt.

Es gibt jedoch keine Möglichkeit, sein Erbe und seinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten der Erblasser zu „sichern“.

Die Erben/Pflichtteilsberechtigten sind jedoch nicht völlig schutzlos:
Ist eine Person im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages als Erbe eingesetzt, sind Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht, den Erben zu beeinträchtigen, vollzieht nach seinem Tod gegenüber dem Erben unwirksam. Dies gilt jedoch nur bezüglich der beeinträchtigenden Schenkungen. Schenkungen, die der Erblasser im eigenen Interesse vornimmt, z.B. um sich für Pflegeleistungen oder persönliche Zuwendung erkenntlich zu zeigen, sind dagegen zulässig.

Pflichtteilsberechtigte sind durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch und den hiermit verwandten Ergänzungspflichtteilsanspruch, davor geschützt, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen das Erbe “aushöhlt.“

Alle diese Schutzmechanismen greifen jedoch erst nach dem Tod des Erblassers und können hiernach gegenüber dem Erben oder dem Beschenkten geltend gemacht werden.

 

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