Dauernde Last
Eine „dauernde Last“ wird in einem Übertragungsvertrag oft dann vereinbart, wenn der Empfänger als Ausgleich für den erhaltenen Vermögenswert dem Übertragenden regelmäßig einen – abänderbaren – Geldbetrag als Ausgleich zu zahlen hat. Die Vereinbarung einer dauernden Last bei der vorweggenommenen Erbfolge ist bei richtiger Durchführung trotz des Wegfalls steuerlicher Vergünstigungen ein gutes Gestaltungsinstrument, das die Versorgung des Übertragenden sichern kann.
Die Vereinbarung einer dauernden Last ist dann zu empfehlen, wenn
- eine Überleitung des Vermögens auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SBG XII droht, wenn somit zu befürchten ist, dass der Übertragende in Zukunft staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, zum Beispiel seine Einkünfte nicht ausreichen, um für längere Zeit ein Pflegeheim bezahlen zu können,
und/oder - der Empfänger des übertragenen Vermögens nicht nur das juristische Eigentum, sondern auch die volle Nutzung des übertragenen Vermögens, somit das Vollei-gentum erhält, um den Übertragenden von Aufwendungen und Ärger zum Bei-spiel mit Mietern, dem Finanzamt und Gläubigern zu entlasten,
und/oder - der Empfänger höhere steuerliche Vorteile hat als der Übertragende. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Empfänger einer Mietwohnung zwar die Mieteinnahmen versteuern muss, anfallende Abschreibungen und Zinsen sein Gesamteinkommen aber reduzieren und er dadurch weniger Steuern bezahlt.