Erbschaftsteuerrecht: Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nicht gegen den Erben des Vorerben festzusetzen
Grundsätzlich haftet der Nacherbe für Nachlassverbindlichkeiten des Vorerben. Hierzu zählt auch die beim Vorerben angefallene Erbschaftsteuer. Der Nacherbe ist der Erbe des ursprünglichen Erblassers (nicht des Vorerben). Gemäß § 1967 Absätze 1 und 2 BGB haftet er auch für Nachlassverbindlichkeiten, die nicht vom ursprünglichen Erblasser herrühren, sondern durch den Erbfall beim Vorerben entstehen, sogenannte Erbfallschulden. [...]