Immobilienrecht: Bei über das Internet geschlossenen Maklerverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu

//Immobilienrecht: Bei über das Internet geschlossenen Maklerverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu

Immobilienrecht: Bei über das Internet geschlossenen Maklerverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu

Im vorliegenden Fall wird der Beklagte von seinem Makler auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen. Der Makler hatte eine Immobilie im Internet beworben. Der Beklagte forderte per Email beim Makler ein Exposé für die Immobilie an. In diesem Exposé wurde darauf hingewiesen, dass der Makler im Falle eines Verkaufs Anspruch auf eine Provision von 6,25% hatte. Eine Widerrufsbelehrung enthielt das Exposé jedoch nicht, ebenso wenig wie die Internet-Annonce selbst.

Während des laufenden Rechtsstreites erklärte der Beklagte den Widerruf des Maklervertrages.

Das Gericht entschied, dass dem Makler aufgrund des Widerrufs kein Recht auf Provision zustand. Bei einem Vertrag, der per Internet abgeschlossen wird, handelt es sich um einen sogenannten „Fernabsatzvertrag“; dies sind Verträge, die ausschließlich über sogenannte „Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen werden, § 312c BGB. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend stand dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen ab Vertragsabschluss und wäre in diesem Fall erloschen gewesen. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf auch noch im laufenden Verfahren erklärt werden konnte.

Der Makler hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Wertersatz für den ihm entstandenen Aufwand. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Verbraucher hierauf entsprechend hingewiesen wurde (§ 312e BGB); auch dies war vorliegend nicht der Fall.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2016, AZ I ZR 30/15)

By |2016-08-16T13:39:47+00:00August 16th, 2016|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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