Erbrecht: Ein Erbe kann einen gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch steuerlich geltend machen, auch wenn dieser bereits verjährt ist.

//Erbrecht: Ein Erbe kann einen gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch steuerlich geltend machen, auch wenn dieser bereits verjährt ist.

Erbrecht: Ein Erbe kann einen gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch steuerlich geltend machen, auch wenn dieser bereits verjährt ist.

Im vorliegenden Fall klagte ein Erbe gegen das Finanzamt, weil es nicht akzeptierte, dass er einen gegen sich bestehenden, jedoch bereits verjährten, Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit absetzen wollte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Forderung mit der Verjährung nicht mehr bestand.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Nur weil eine Forderung verjährt ist erlischt sie nicht, sie bleibt vielmehr voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich mit der sogenannten „Einrede der Verjährung“ behaftet. Dies bedeutet, dass der Schuldner (hier also der Erbe) die Forderung aktiv zerstören muss, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Kläger hat erklärt, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen werde.

Das Urteil spricht einen weit verbreiteten Irrtum an: Mit der Verjährung erlöschen Ansprüche nicht automatisch, vielmehr muss sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung berufen.

(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 04.05.2016, AZ 3 K 148/15)

By |2016-08-15T11:11:02+00:00August 15th, 2016|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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