Eigenbedarf | Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Vermieter berechtigt, ein Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Vermieter muss hierbei ein Nutzungsinteresse an der gesamten Wohnung haben. Möchte er lediglich einen Teil der Räume für sich beanspruchen, so reicht dies für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus.

Eigennutzung

Der Vermieter benötigt die Wohnung dann „für sich“, wenn er diese künftig selbst bewohnen möchte.

Nutzung durch Familienangehörige

Zu den Familienangehörigen des Vermieters gehören grundsätzlich alle Personen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist, und zwar unabhängig vom Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausnahmslos möglich ist. Aus Rücksicht auf die Interessen des Mieters muss der Kreis der für den Eigenbedarf zu berücksichtigender Personen nämlich angemessen eingeschränkt werden.
Immer möglich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn die vermietete Wohnung für nahe Familienangehörige benötigt wird. Zu den nahen Familienangehörigen gehören zum Beispiel die Kinder, der Ehegatte oder die Eltern des Vermieters. Ebenfalls zum Kreis der nahen Angehörigen gehören die Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Enkel, Stiefkinder, Nichten und Neffen des Vermieters.
Bei allen anderen Familienangehörigen, die nicht zu den nahen Verwandten zählen, muss der Vermieter zur Begründung des Eigenbedarfs darlegen, dass er zu diesen Personen eine besonders enge soziale Bindung hat und sich für deren Wohnsituation sittlich verantwortlich fühlt.

Angehörige des Haushalts

Zu den Angehörigen des Haushalts des Vermieters gehören insbesondere Hilfs- und Pflegepersonen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann schon begründet sein, wenn diese Personen erst noch in den Haushalt des Vermieters aufgenommen werden sollen. Es muss dann jedoch ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Vermieter die Hilfe der Pflegepersonen in naher Zukunft benötigt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Wann muss der Eigenbedarf vorliegen?

Der Eigenbedarf muss spätestens zum Zeitpunkt des Kündigungstermins vorliegen, also bei Ende des Mietverhältnisses. Probleme können sich dann ergeben, wenn der Eigenbedarfsgrund im Laufe der Zeit entfällt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Eigenbedarfsgrund bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder erst später wegfällt.
Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, dann ist die Kündigung unwirksam und der Vermieter ist dem Mieter gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Anwaltlichen Rat einholen

Da an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs hohe Anforderungen gestellt werden, ist sowohl Mietern als auch Vermietern zu empfehlen, bei diesbezüglichen Fragen einen auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen zum Eigenbedarf gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin in Leonberg oder in Stuttgart.