Ordentlichen Kündigung des Mieters
Im Wohnraummietrecht schließen Mieter und Vermieter üblicherweise einen unbefristeten Mietvertrag ab, also einen Mietvertrag, in dem die Mietdauer nicht auf einen begrenzten Zeitraum festgelegt ist. Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter jederzeit problemlos und ohne weitere Begründung mit einer Frist von drei Monaten kündigen (sog. Ordentliche Kündigung). Ausnahmen können für Mietverträge gelten, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden.
Im Rahmen von Kündigungen passieren jedoch immer wieder Fehler, die finanzielle Nachteile für den Mieter mit sich bringen können. Neben der richtigen Berechnung der Kündigungsfrist müssen auch einige Formalien eingehalten werden.
Welche Form muss bei der Kündigung eines Mietvertrages beachtet werden?
Nach § 568 Abs. 1 BGB gilt für die Kündigung die Schriftform. Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag schriftlich gekündigt werden muss. Des Weiteren muss die schriftliche Kündigung eigenhändig unterschrieben werden – und zwar von allen Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben und damit Mieter sind. Unwirksam ist daher eine mündliche Kündigung, die bei einer Begegnung im Treppenhaus oder am Telefon ausgesprochen wird. Auch eine Kündigung per Telefax oder per Email genügt nicht.
Adressat des Kündigungsschreibens ist der Vermieter bzw. die Vermieterin. Sind auf der Vermieterseite mehrere Personen Vertragspartner, so muss die Kündigung gegenüber allen Vermietern erklärt werden.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Nach § 573 c Abs. 1 BGB ist die Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Für die Frage, wann das Mietverhältnis beendet wird, kommt es entscheidend darauf an, an welchem Tag der Vermieter das Kündigungsschreiben des Mieters erhält. Geht das Kündigungsschreiben dem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zu, so zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist mit. Zu beachten ist insoweit, dass auch der Samstag als Werktag gilt.
Im Streitfall muss der Mieter beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter eingegangen ist. Dies kann der Mieter zum Beispiel dadurch sicherstellen, dass er dem Vermieter das Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen übergibt bzw. in dessen Briefkasten wirft oder ihm per Einwurfeinschreiben sendet.
Kann ein Zeitmietvertrag gekündigt werden?
Ein Zeitmietvertrag liegt vor, wenn Mieter und Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen haben, der auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Ein Zeitmietvertrag kann wirksam nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB abgeschlossen werden. Für den Vermieter bedeutet dies, dass er dem Mieter den Grund für die Befristung des Mietvertrages bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen muss.
Ein befristetes Mietverhältnis kann weder der Mieter noch der Vermieter vorzeitig beenden, da das ordentliche Kündigungsrecht während der Mietzeit ausgeschlossen ist. Beide Vertragspartner müssen die vereinbarte Laufzeit einhalten und die Pflichten aus dem Mietvertrag bis zum letzten Tag erfüllen. Das Mietverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit und muss nicht noch einmal gekündigt werden.
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