Kaution | Infos zur Kaution | Pflicht zur Zahlung einer Mietsicherheit

Vermieter und Mieter können bei Beginn des Mietverhältnisses oder später vereinbaren, dass der Mieter eine Mietsicherheit zu leisten hat. Der Vermieter hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Mietsicherheit, so dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss. Als Mieter wird man heute kaum noch eine Mietwohnung finden, die ohne Mietsicherheit vermietet wird. In der Praxis wird am häufigsten die Zahlung einer Barkaution vereinbart. Üblich sind aber auch die Sicherungsabtretung eines Sparguthabens und die Bürgschaft.

Warum ist die Vereinbarung einer Mietkaution sinnvoll?

Die Ansprüche, die durch die Kaution gesichert werden sollen, sind sehr weitreichend. Die Kaution dient nicht nur dazu, die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Miete, der Nebenkosten oder auf Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen abzudecken, sondern umfasst auch Schadensersatzansprüche, die aus dem Mietverhältnis herrühren. Neben dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt spielen aber auch psychologische Erwägungen eine Rolle. Da der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die volle Kaution zurückerhalten möchte, wird er sich bemühen, seine mietvertraglichen Pflichten bis zum Ende zu erfüllen.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Der Vermieter darf die Höhe der zu leistenden Mietkaution nicht beliebig hoch ansetzen. Insoweit regelt § 551 BGB, dass die Kaution maximal das Dreifache der vereinbarten Monatsnettomiete betragen darf. Kann der Mieter diese Summe nicht auf einmal aufbringen, so ist er berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu bezahlen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz anzulegen.

Was passiert mit der Kaution bei Ende des Mietverhältnisses?

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution endet nicht automatisch mit Ende des Mietverhältnisses. Hat es der Mieter entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung unterlassen, die Kaution an den Vermieter zu bezahlen, so muss er die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis nachträglich an den Vermieter bezahlen.

Ist der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses der Auffassung, dass ihm noch Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis zustehen, so darf er auf die Kaution zugreifen und sich durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieter befriedigen. Der Vermieter muss sich allerdings innerhalb einer angemessenen Frist, die zwischen 2 und 6 Monate betragen kann, entscheiden, ob er auf die Kaution zugreifen möchte. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter die volle Kaution zurückverlangen. Daher ist der Mieter nicht berechtigt, die letzte Miete einzubehalten und die Kaution „abzuwohnen“.

Fragen Sie einen Anwalt

Sowohl Mietern als auch Vermietern ist zu empfehlen, bei diesbezüglichen Fragen einen auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Kaution gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin in Leonberg oder in Stuttgart.