Mietminderung | Mangel der Mietsache
Ist eine Mietwohnung bereits von Anfang an mangelhaft oder entsteht während der Mietzeit ein Mangel, so kann der Mieter berechtigt sein, die Miete zu kürzen, d.h. eine Mietminderung geltend zu machen.
Vermieter und Mieter beurteilen die Frage, ob überhaupt ein Mangel der Mietsache vorliegt, oftmals nicht einheitlich. Streit entsteht zudem auch häufig deshalb, weil Vermieter und Mieter bezüglich der Höhe der Mietminderung unterschiedliche Meinungen vertreten.
Ein Mangel der Mietsache liegt immer dann vor, wenn die Mietwohnung einen Schaden oder einen Fehler aufweist, der den Gebrauch der Wohnung einschränkt oder sogar aufhebt.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter umgehend mitzuteilen, dass die Mietwohnung mangelhaft ist. Der Vermieter muss dann dafür sorgen, dass der Mangel so schnell wie möglich behoben und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wiederhergestellt wird.
Der Mieter kann für die Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung aufgrund des Mangels eingeschränkt oder aufgehoben ist, die Miete mindern. Mängel, die zur Minderung der Miete berechtigen, sind zum Beispiel undichte Fenster, Schimmel in der Wohnung, Lärm etc. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben, so muss der Mieter keine Miete bezahlen. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hingegen nur eingeschränkt, so ist der Mieter zu einer angemessenen Kürzung der Miete berechtigt. Um welchen Betrag der Mieter die Miete mindern darf, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Nicht jeder Mangel berechtigt zur Mietminderung. Es gibt auch Fälle, in denen eine Mietminderung ausgeschlossen ist, da der Mangel nur unerheblich ist.
Mietminderung | Kompetenten Rechtsrat einholen
Sowohl Mietern als auch Vermietern ist zu empfehlen, bei diesbezüglichen Fragen einen auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.
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