Wenn vor Einführung des § 1578b BGB („Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit“) ein gerichtlicher Vergleich über nachehelichen Unterhalt geschlossen wurde, kann dieser Vergleich wegen Änderung der Geschäftsgrundlage dennoch im Sinne einer Begrenzung oder Befristung abgeändert werden, wenn die ursprüngliche Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hatte. Eine Abänderung/Begrenzung/Befristung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Unterhaltsvereinbarung unter allen Gesichtspunkten abschließend war. Ein abschließender Charakter der Vereinbarung kommt z.B. dann in Betracht, wenn die Regelung zum nachehelichen Unterhalt auch in Hinblick auf den Zugewinnausgleichsanspruch einen abfindenden Charakter hat.
(OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2016, AZ: 13 UF 34/15)