Im vorliegenden Fall wollte eine Krankenkasse Beitragsrückstände eines verstorbenen Mitgliedes bei dessen Erben beitreiben. Krankenkassen haben – anders als „normale“ Gläubiger – die Möglichkeit, dies ohne Beteiligung der Gerichte zu tun, indem sie selbst einen entsprechenden Verwaltungsakt gegen die Erben erlassen.
Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den in Anspruch genommenen Personen auch tatsächlich um die Erben des verstorbenen Krankenkassenmitgliedes handelt. Im vorliegenden Fall hatten die Erben das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen. Die Krankenkasse hatte versucht, durch Verwaltungsakte zu regeln, dass die Erbschaft trotzdem angefallen sei.
Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse hierzu nicht berechtigt sei. Sie hätte die Erbenstellung zunächst vor dem zuständigen (Zivil-) Gericht prüfen lassen müssen (im Wege einer entsprechenden Feststellungsklage).
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19.04.2016, AZ: S 14 KR 87/14)