Arbeitsrecht: Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für den Wortlaut eines Arbeitszeugnisses

//Arbeitsrecht: Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für den Wortlaut eines Arbeitszeugnisses

Arbeitsrecht: Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für den Wortlaut eines Arbeitszeugnisses

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht ohne Einschränkung ein seinem Wünschen entsprechendes Zeugnis verlangen kann. Aus § 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestehe grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses. Der Arbeitnehmer habe aufgrund dieser Vorschrift auch ein Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwere.

Die Vorschrift gebe dem Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut. Der Arbeitgeber sei vielmehr in der Wahl seiner Formulierungen frei.

Im vorliegenden Fall wurde im Übrigen auch entschieden, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen bezüglich dessen dem Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht zustehe, der Arbeitgeber hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Aus der Einschränkung, dass nur „aus wichtigem Grund“ von den Vorschlägen des Arbeitnehmers abgewichen werden müsse ergebe sich jedoch nicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, inhaltlich Unwahres in den Zeugnistext zu übernehmen.

(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2016, AZ: 18 Sa 1577/15)

By |2016-11-10T09:52:36+00:00November 10th, 2016|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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