Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger im Juni 2012 von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Im Kaufvertrag wurde das Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief mit 18.02.2010 angegeben. Das Baujahr wurde nicht genannt.
Nach dem Kauf stellte der Kläger/Käufer fest, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Der Kläger sah hierin einen Mangel, trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis heraus.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine derartige Standzeit bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel darstelle.
Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass wenn der Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleitung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeuges eingetreten sei eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit (und der hierdurch eingetretene weitere Altersprozess) nicht mehr ins Gewicht fallen.
Anders würde der Fall liegen, wenn die Kaufvertragsparteien ein konkretes Herstellungsdatum vereinbart hätten.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2016, AZ I ZR 137/15)