Elternunterhalt – Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

//Elternunterhalt – Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

Elternunterhalt – Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Kind für sich allein nicht für eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt ausreicht (Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).

Nach der Trennung und Scheidung der Eltern verblieb der damals minderjährige Sohn im Haushalt seiner Mutter. Nachdem anfangs ein loser Kontakt zwischen Vater und Sohn bestand, brach dieser im Jahr 1973 ab, als der zwischenzeitlich volljährig gewordene Sohn seine Abiturprüfungen bestanden hat. Der Vater bestritt seinen Lebensunterhalt nach Renteneintritt aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. Im Jahr 1988 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Sein Sohn sollte nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, was er damit begründete, dass schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Anfang 2008 zog der Vater in ein Pflegeheim, wo er im Februar 2012 verstarb. Im Anschluss nahm das Sozialamt, das für den Heimaufenthalt des Vaters aufgekommen ist, den Sohn für den Zeitraum Februar 2009 bis Januar 2012 wegen der nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen auf Zahlung von rund 9.000 € aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Der Sohn verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Vater habe seinen Anspruch auf Elternunterhalt wegen des Kontaktabbruchs zu ihm nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Der von einem Elternteil ausgehende Kontaktabbruch zu seinem Kind stellt zwar wegen der damit einhergehenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht eine Verfehlung dar, jedoch führt dies nur bei Vorliegen weiterer Umstände zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt. Erforderlich ist, dass das Verhalten des unterhaltsberechtigten Elternteils auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Solche Umstände konnten nicht festgestellt werden. Der Vater hat zwar einseitig die familiäre Beziehung zu seinem volljährigen Sohn beendet, sich jedoch während der Minderjährigkeit um ihn gekümmert. Somit stand er in der Lebensphase, die für Kinder prägend ist und in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinem Sohn zur Seite und hat seinen Elternpflichten im Wesentlichen erfüllt.

Auch die Errichtung des Testaments stellt keine Verfehlung dar, da der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

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By |2019-01-06T09:52:23+00:00April 10th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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