Arbeitsrecht – Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

//Arbeitsrecht – Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Arbeitsrecht – Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann als versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund beim Anspruch auf Arbeislosengeld (ALG I) zur Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 SGB III führen. Diese beträgt 12 Wochen. Sie kann aber auf 3 bzw. 6 Wochen verkürzt werden.

Der Sachverhalt:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine hohe Abfindung vorsah. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen. Der Arbeitnehmer meint, einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Wegen Personalabbaus sei das Arbeitsverhältnis sowieso bald gekündigt worden. Die Abfindung habe deutlich über der Regel gelegen. Daher habe ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorgelegen.

Die Gründe:
Das Sozialgericht entschied zwar, dass die Sperrzeit rechtswirksam angeordnet worden sei. Da im Betrieb keine Kündigungen ausgesprochen worden seien, habe kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorgelegen. Eine durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags erlangte hohe Abfindung stelle keinen wichtigen Grund als Ausnahme von der Regelsperrfrist dar.

Das Gericht verkürzte aber die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen. Da der Arbeitgeber einen umfassenden Personalabbaus plante, auch der Betriebsrat zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags riet und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wenn überhaupt nur dadurch hätte erhalten können, dass statt seiner ein Kollege hätte ausscheiden müssen, liege eine „besondere Härte“ vor.

(SG Darmstadt 16.12.13, S 1 AL 419/14)

By |2015-05-22T03:31:58+00:00Juni 24th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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