Der Sachverhalt:
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis über eine 57,48 m2 große Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs. Er lebt mit seiner Familie berufsbedingt in einer anderen Stadt, hat in Berlin aber eine uneheliche Tochter. Um das Umgangs- und Sorgerecht auszuüben, benötige er die Wohnung. Die Mieterin wendet sich gegen das zivilgerichtliche Räumungsurteil.
Die Entscheidung:
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Eigenbedarfskündigung setzt nicht voraus, dass der Vermieter in der gekündigten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Auch der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung könne die Voraussetzungen des Eigenbedarfs i.S. des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen, auch wenn also bereits eine andere (Haupt-) Wohnung genutzt wird. Der kündigende Vermieter muss aber vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine andere Person haben. Dann kann auch eine nur sporadische Nutzung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Ob eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist, kann aber nicht allgemein sondern immer nur im Einzelfall beurteilt werden.
BVerfG, Urteil vom 23.04.14, 1 BvR 2851/1
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