Vertragsrecht: Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein wegen des Zündens eines Knallkörpers im Fußballstadion

//Vertragsrecht: Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein wegen des Zündens eines Knallkörpers im Fußballstadion

Vertragsrecht: Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein wegen des Zündens eines Knallkörpers im Fußballstadion

Der 1. FC Köln verklagte einen Zuschauer auf Schadenersatz in Höhe von 30.000,00 €, weil er bei einem Spiel gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014 einen Knallkörper zündete, der 7 Zuschauer verletzte. Aufgrund dieses Vorfalles verhängte das Sportgericht des DFB gegen den 1. FC Köln unter anderem eine Bewährungsauflage von 30.000,00 €. Diese verlangt der Verein von dem Zuschauer zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich gegeben ist.

Jeden Zuschauer treffe die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht in dem er z.B. einen Knallkörper zündet, so hat er für sich hieraus ergebende Schäden des Vereins zu haften. Dies gilt auch für eine dem Verein auferlegte Bewährungsauflage. Diese stehe auch in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Verhalten, da die Bestrafung des Vereins durch den DFB gerade wegen der Störung durch den Zuschauer erfolgt sei. Auch die Regeln des Verbandes dienten ebenso wie der Zuschauervertrag der Verhinderung von Spielstörungen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016., AZ: VII ZR 14/16)

By |2016-11-09T11:44:03+00:00November 9th, 2016|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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