Arbeitsrecht – Pausenzeiten müssen vom Arbeitgeber konkret vorgegeben werden

//Arbeitsrecht – Pausenzeiten müssen vom Arbeitgeber konkret vorgegeben werden

Arbeitsrecht – Pausenzeiten müssen vom Arbeitgeber konkret vorgegeben werden

In diesem Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die ihr zustehenden Pausen ordnungsgemäß gewährt hatte.

Die Arbeitnehmerin war als Pflegehelferin im Nachtdienst bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass der Arbeitnehmerin eine Stunde Pause pro Schicht zusteht. Im Betrieb der Arbeitgeberin war es üblich, dass die Arbeitnehmer die Zeiten, zu denen die Pause oder die Pausen genommen werden, eigenverantwortlich untereinander festlegen.

Dies führte im Fall der Arbeitnehmerin dazu, dass sie die gesamte Nacht ohne Pause durcharbeiten musste, da sie mit ihren Kollegen keine entsprechende Einigung erzielen konnte. Das Gericht entschied, dass eine „Ruhepause“ im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben sei, wenn es sich um eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit handele, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten, noch sich hierfür bereit zu halten habe. Es blieb offen, wie lange „im Voraus“ die Pausenzeiten feststehen müssen. Dies könne von Schicht zu Schicht im Voraus, oder im Rahmen eines allgemeingültigen Dienstplanes geregelt werden. Unzulässig sei es jedenfalls, wenn die Bestimmung der Pausenzeiten den Arbeitnehmern übertragen werde. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass eine Regelung getroffen wird.

(LAG Köln, Urteil vom 27.11.2013 – 5 Sa 376/13)

By |2019-01-06T09:52:19+00:00Januar 5th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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