Arbeitsrecht – richtiger Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklage

//Arbeitsrecht – richtiger Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklage

Arbeitsrecht – richtiger Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklage

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so muss er gegen diese innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, da sie ansonsten selbst dann wirksam ist, wenn sie inhaltlich falsch ist, § 4 KSchG. In der Praxis kommt es erstaunlich oft vor, dass nicht genau klar ist, wer der richtige Arbeitgeber ist. Dies kann daran liegen, dass der ursprüngliche Arbeitgeber seinen Namen gewechselt hat oder aber auch daran, dass an die Stelle des ursprünglichen Arbeitgebers einer oder mehrere Nachfolger getreten sind, die das Arbeitsverhältnis fortführen. Gerade bei ausländischen Arbeitgebern wird des Weiteren im Arbeitsvertrag oft nicht genügend Wert darauf gelegt, die genaue Bezeichnung oder Gesellschaftsform des Arbeitgebers aufzunehmen.

Daher werden Kündigungsschutzklagen gelegentlich gegen die falschen Arbeitnehmer erhoben und die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage gegen den richtigen Arbeitgeber verstreicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die falsche Arbeitgeberin erhebt, eine Umdeutung in eine Klage gegen den richtigen Arbeitgeber möglich ist, jedoch nur dann, wenn sich aus der Klageschrift und dem dort dargelegten Sachverhalt bzw. den der Klageschrift beigefügten Unterlagen unzweideutig ergibt, wer der richtige Arbeitgeber ist. Auf dessen genaue Bezeichnung kommt es in diesem Fall ausnahmsweise nicht an.

(BAG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 AZR 248/13)

By |2019-01-06T09:52:19+00:00Januar 7th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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