Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren

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Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren

Für Inhaber einer General-Vorsorge- und Betreuungsvollmacht ergibt sich oft das Problem, dass Ihre Vollmacht – selbst wenn sie in notarieller Form vorliegt – von Banken nicht anerkannt wird. Oft bestimmen Banken in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie nur ihre eigenen Vollmachten akzeptieren.

Das Landgericht Detmold hat nun entschieden, dass eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers den Bevollmächtigten berechtigt, auch über das Bankkonto des Vollmachtgebers zu verfügen, und zwar selbst dann, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Macht eine Bank Verfügungen des Vollmachtinhabers trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht von weiteren Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den hierdurch entstandenen Schaden (z.B. Zinsen oder Rechtsanwaltsgebühren).

(Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14)

By |2015-10-29T13:59:41+00:00Oktober 5th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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