Erbrecht – Bewertung eines verkauften Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung

//Erbrecht – Bewertung eines verkauften Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung

Erbrecht – Bewertung eines verkauften Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung

Um seinen Pflichtteil der Höhe nach beziffern zu können benötigt der Pflichtteilsberechtigte zum einen Auskünfte der Erben zum Nachlassbestand und zum anderen zum Wert der einzelnen Nachlassgegenstände.

Bei Grundstücken wird der Wert grundsätzlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt des Todesfalles ermittelt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der durch Gutachten ermittelte Wert dann nicht maßgeblich ist, wenn die Immobilie zeitnah nach dem Todesfall veräußert wird; in diesem Fall zählt der tatsächlich erzielte Kaufpreis.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Regel ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die Zweifel an der Angemessenheit des Kaufpreises aufkommen lassen. Im vorliegenden Fall war zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten ein „Freundschaftspreis“ vereinbart worden, der dem tatsächlichen Wert des Grundstückes nicht entsprochen hat. In derartigen Ausnahmefällen gilt dann doch der Schätzpreis, nicht der tatsächlich bezahlte – zu niedrige – Kaufpreis.

(BGH, Beschluss vom 08.04.2015, Az. IV ZR 150/14)

By |2015-10-29T13:59:34+00:00Oktober 5th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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