Erbrecht – Die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben bedarf keiner einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.

//Erbrecht – Die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben bedarf keiner einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.

Erbrecht – Die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben bedarf keiner einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.

Im vorliegenden Fall hatte einer der späteren Erben ein Darlehen bei seiner Mutter aufgenommen. Nach dem Tod der Mutter war Gläubigerin des Rückzahlungsanspruches die Erbengemeinschaft bestehend aus den Abkömmlingen der Mutter, zu denen auch der Darlehensnehmer gehörte.

Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft kündigten den Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer und verlangten die Rückzahlung des Darlehensbetrages.

Der Darlehensnehmer stellte sich auf dem Standpunkt, für eine Kündigung reiche die Mehrheit in der Erbengemeinschaft nicht aus. Mehrheitsentscheidungen können nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses getroffen werden (§ 2038 Abs. 2 BGB). Bei der Kündigung des Darlehensvertrages handele es sich dagegen um eine Verfügung; Verfügungen können wirksam nur von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einstimmig getroffen werden (§ 2040 BGB).

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass zwar eine Verfügung vorliege, diese jedoch ausnahmsweise per Mehrheitsbeschluss erfolgen dürfe wenn die Verfügung nur in der Kündigung eines Vertragsverhältnisses – hier eines Darlehensvertrages – bestehe. Die Kündigung stelle ihrerseits auch eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 BGB da: Verwaltungsmaßnahmen seien alle Maßnahmen, „die auf die Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses gerichtet“ seien. Um genau eine solchen Maßnahme handele sich bei der Kündigung des Darlehnsvertrag.

(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2014, AZ: 3 U 82/13)

By |2015-06-09T17:21:10+00:00März 4th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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