Familienrecht – Kein Volljährigenunterhalt bei Berufsvorbereitung

//Familienrecht – Kein Volljährigenunterhalt bei Berufsvorbereitung

Familienrecht – Kein Volljährigenunterhalt bei Berufsvorbereitung

Eine Zwanzigjährige will vor Besuch der Berufsschule eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen. Von der Mutter verlangte sie dafür Kindesunterhalt. Das OLG verneinte einen Anspruch.

Der Sachverhalt:
Das volljährige Kind ist ohne (Haupt-) Schulabschluss. Um Altenpflegerin werden zu können, will sie nun eine Ausbildung mit paralleler Berufsschultätigkeit beginnen und einen Schulabschluss nachholen. Die zuvor begonnene, öffentlich geförderte Bildungsmaßnahme (BVB-Maßnahme), für die sie eine Beihilfe erhält, soll ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen verbessern und dient der Berufsvorbereitung und beruflichen Orientierung.

Die Entscheidung:
Im Fall streitig war, ob die Mutter eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft. Abhängig hiervon hat sie gegenüber dem volljährigen Kind einen unterschiedlichen, im Fall der nichtschulischen Ausbildung höheren Selbstbehalt. Gilt im Fall dieser, schuldet die Mutter mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt.
Ein volljähriges Kind gilt nur dann als unterhaltsrechtlich privilegiertes Kind, das minderjährigen gleichgestellt ist, wenn es sich in einer allgemeinen Schulausbildung, die primär einen regulären Schulabschluss, wie etwa die mittlere Reife, bezweckt, befindet.

Die berufsvorbereitende Maßnahme gem. §§ 51, 53 SGB III dient zwar der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss. Daneben dient die Maßnahme aber auch der beruflichen Integration. So soll der Tochter auch allgemein ermöglicht werden, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Ausnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Primäres Ziel ist mithin nicht, die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss zu beenden. Da die Maßnahme auch mit einem Berufsschulsteil verbunden ist, Berufsschulen und Berufsfachschulen aber nicht zur allgemeine Schulausbildung gehören, befindet sich die Tochter nicht in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB.
Folglich ist die Mutter auch nicht gesteigert erwerbsverpflichtet.

(OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2014, Az 2 WF 144/14)

Hinweis:
Das OLG weist am Ende seiner Entscheidung darauf hin, dass beim Volljährigenunterhalt wie üblich das volle Kindergeld wie aber auch hier die Berufsausbildungsbeihilfe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist. Ob in einem solchen Fall der Abzug der Pauschale von 90 € gerechtfertigt oder bereits durch die Beihilfeleistungen gedeckt ist, stellte das Gericht fraglich, musste dies aber nicht entscheiden.

By |2019-01-06T09:52:18+00:00März 9th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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