Erbrecht – Geltendmachung eines geerbten Pflichtteils durch den Testamentsvollstrecker

//Erbrecht – Geltendmachung eines geerbten Pflichtteils durch den Testamentsvollstrecker

Erbrecht – Geltendmachung eines geerbten Pflichtteils durch den Testamentsvollstrecker

Der verstorbene Erblasser hatte Pflichtteilsansprüche gegen seine vor ihm verstorbene Mutter. Als er selbst verstarb ging der Pflichtteilsanspruch auf seine Erben über.

Bezüglich seines Erbes hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker machte nun für die Erbengemeinschaft den (ererbten) Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter des Verstorbenen geltend.

Diese wehrte sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung, es handele sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliege.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Testamentsvollstrecker nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, den Pflichtteilsanspruch für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Trotz der höchstpersönlichen Natur des Pflichtteilsanspruches könne er nicht nur von den Erben selbst, sondern auch vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Wenn nicht die Erben ausdrücklich auf den Pflichtteilsanspruch verzichten oder aber der Erblasser testamentarisch anderes anordne, zähle es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers als Treuhänder bezüglich des Nachlasses den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Der Testamentsvollstrecker macht sich sogar schadenersatzpflichtig wenn er dies nicht tut.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2014, AZ: IV ZR 104/14)

By |2019-01-06T09:52:18+00:00März 19th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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