Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eine Mediation?

//Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eine Mediation?

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eine Mediation?

Gem. § 278a ZPO wie auch 36a FamFG kann das Gericht im laufenden Prozess „den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen“ und das Ruhen gerichtlichen Verfahrens anordnen. Doch wer kommt für die damit verbundenen Kosten auf?

Der Sachverhalt:
In einem sorgerechtlichen Verfahren einigten sich die Kindeseltern auf eine Mediation. Das Familiengericht bestimmte eine Rechtsanwältin zur Mediatorin und bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Mediation. Diese scheiterte zwar. Die Mediatorin machte aber ihre Vergütung gegenüber der Staatskasse aufgrund der Verfahrenskostenhilfe geltend. Die Rechtspflegerin wollte diese nicht festsetzen, da Kosten der Mediation grundsätzlich nicht über Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gedeckt seien.

Die Entscheidung:
Das Gericht ordnete die Festsetzung und Auszahlung der Vergütung der Mediatorin aus der Staatskasse an. Tatsächlich sei es umstritten, ob für eine außergerichtliche der auch gerichtsnahe Mediation Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Hierauf komme es aber nicht an. Nachdem das Familiengericht ausdrücklich Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte, durften sich die beteiligten Kindeseltern wie aber auch die Rechtsanwältin hierauf verlassen. Deren Kosten seine trotz eines ggfs. falschen Bewilligungsbeschlusses nun als Aufwendungen der Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu erstatten.

Da darüber hinaus die Rechtsanwältin direkt vom Familiengericht beauftragt worden war, könne diese sich auch auf einen eigenen Erstattungsanspruch entsprechend der Regelungen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen berufen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 21.01.2014, AZ 13 WF 43/14)

By |2015-06-09T17:20:05+00:00März 11th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

About the Author:

Hinterlassen Sie einen Kommentar