Erbrecht – Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung?

//Erbrecht – Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung?

Erbrecht – Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung?

Verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen einer Erbengemeinschaft getroffen werden müssen, bedürfen nach dem Gesetz unterschiedlichen Zustimmungserfordernissen.

Verwaltungsmaßnahmen bezüglich des Nachlasses können gemäß § 2038 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Geht es dagegen um sogenannte „Verfügungen“, so müssen diese nach § 2040 BGB von den Erben einstimmig beschlossen werden. Typische Verfügungen sind zum Beispiel der Verkauf, das Verschenken oder die Belastung von Nachlassgegenständen.

Immer wieder umstritten ist, wie die Kündigung von Rechtsverhältnissen, z.B. von Miet- oder Darlehensverträgen, zu werten ist.

Der Bundesgerichtshof hat – erneut – entschieden, dass in der Kündigung eines Mietverhältnisses eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 BGB liegt und daher von den Erben mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

(BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – Az. IV ZA 22/14)

By |2015-10-29T13:59:28+00:00Oktober 5th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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