Familienrecht – Bei wem verbleibt ein Hund nach der Trennung?

//Familienrecht – Bei wem verbleibt ein Hund nach der Trennung?

Familienrecht – Bei wem verbleibt ein Hund nach der Trennung?

Die Zuweisung eines Hundes nach Trennung der Halter erfolgt nach § 1361 a Abs. 2 BGB wie für einen Haushaltsgegenstand nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Der Sachverhalt:

Die getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe einer Hündin. Diese war während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Eheleuten gemeinsam erworben worden, wobei der Kaufpreis überwiegend von der Ehefrau bezahlt worden war. Am Tag des Auszugs der Frau hatte der Mann die Hündin weggebracht, um deren Mitnahme zu verhindern. Bis zur Trennung hatten sich beide Eheleute um den Hund gekümmert. Einem Aufenthalt des Hundes im Wechsel bei Mann und Frau widersprach der Ehemann.

Die Entscheidung:

Auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361 a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361 a BGB angezeigt sein kann. Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.

Maßgeblich für die Zuweisung der Hündin waren somit allein Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361 a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet.

Die anzustellenden Billigkeitserwägungen betreffen dabei weniger die Frage des Wohls des Hundes als vielmehr die, eine sinnvolle Teilhabe der getrennt lebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen. Nachdem der Ehemann in der Vergangenheit der Ehefrau den gemeinsamen Hund seit rund 1 1/2 Jahren vorenthalten hatte und sie offensichtlich trotz Miteigentums über wesentliche, den Hund betreffende Dinge nicht informierte, konnte aufgrund seiner mangelnden „Bindungstoleranz“ nur eine Zuweisung der Hündin an die Ehefrau nach den Grundsätzen der Billigkeit das beiderseitige Eigentum am Tier sichern.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014, Az. 18 UF 62/14

By |2019-01-06T09:52:23+00:00Juni 10th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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