Das neue Fahreignungsregister (FAER) und das neue Punktesystem

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Das neue Fahreignungsregister (FAER) und das neue Punktesystem

Die Flensburger Punktekartei wurde umgestellt. Ab 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER).

Eingetragen wird darin ein Verkehrsverstoß, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind: Die Behörde hat ein Bußgeld von mindestens 60 € verhängt und die Tat muss ausdrücklich in der neuen Anlage 13 zur FeV genannt sein.

Das Bußgeld beträgt jetzt mindestens 60 €. Die Obergrenze für Verwarnungsgelder erhöhte sich von 35 auf 55 €. Eine ganze Reihe von Verstößen mit zum Teil erheblicher Relevanz für die Verkehrssicherheit, für die bisher ein Bußgeldregelsatz von 40–55 € vorgesehen war, wurden daher angehoben.

Im neuen Punktesystem gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die besonders die Verkehrssicherheit gefährden. Deshalb werden künftig weniger Verstöße als bisher mit Punkten bedacht und es werden für einzutragende Ordnungswidrigkeiten auch nur noch ein oder zwei Punkte und für einzutragende Straftaten nur noch zwei oder drei Punkte verhängt. Für Verkehrsverstöße gibt es also nicht mehr bis zu 7 Punkte. Der Führerschein wird aber jetzt bereits bei 8 statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen.
Die Kategorien sind nunmehr in § 4 Abs. 2 StVG geregelt. Wie viele Punkte für einen
Verkehrsverstoß vergeben werden, regeln § 40 FeV und die neue Anlage 13 zur FeV. Im Punktesystem gibt es jetzt folgende Einstufungen:

  • Vormerkung: 1 – 3 Punkte
  • Ermahnung: 4 – 5 Punkte
  • Verwarnung: 6 – 7 Punkte
  • Entziehung der Fahrerlaubnis : ab 8 Punkten.

Der neue sog. Punktetacho soll dem Kraftfahrer dabei helfen, seine aktuelle Einstufung im neuen FAER schnell zu finden:

  •  grüner Bereich, 1–3 Punkte: Vormerkung
    Für den Kraftfahrer scheint alles (noch) im grünen Bereich: Bei einem Punktestand von ein bis drei Punkten hat er noch keine Maßnahmen der Behörde zu befürchten.
  • gelber Bereich, 4–5 Punkte: Ermahnung
    Wer vier oder fünf Punkte gesammelt hat, wird schriftlich ermahnt. Neu ist, dass diese Punkte nicht mehr durch ein freiwilliges Aufbauseminar abgebaut werden können.
  • roter Bereich, 6–7 Punkte: Verwarnung
    Bei sechs oder sieben Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung nebst verbindlicher Anordnung eines Führerscheinseminars durch die Behörde, der binnen drei Monaten Folge zu leisten ist. Ein „Punkterabatt“ ist hierfür wie heute nicht vorgesehen.
  • schwarzer Bereich, 8 Punkte: Führerscheinentzug Seite 7 von 74
    Erreicht der Kraftfahrer acht Punkte, erfolgt zwingend der Fahrerlaubnisentzug für mindestens ein halbes Jahr. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist wie bisher von der erfolgreichen Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig.

Auch die Tilgung von Punkten wurde zum 01.05.2014 neu geregelt. Es gibt starre Tilgungsfristen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt nach Ablauf von zweieinhalb Jahren
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten nach Ablauf von fünf Jahren
  • Straftaten mit 2 Punkten ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren
  • Straftaten mit 3 Punkten nach Ablauf von zehn Jahren

Die Löschung erfolgt jeweils nach Ablauf einer einjährigen Überliegefrist. Die bisherige Regelung zur Tilgungshemmung im Fall eines erneuten Verstoßes ohne Tilgung des vorherigen entfällt. Eine Ausnahme besteht für Eintragungen vor dem 01.05.2014: Hier bleibt die Tilgungshemmung über den Stichtag hinaus erhalten.

Fahreignungsseminare werden neu konzipiert und dadurch naturgemäß teurer, sind aber freiwillig. Durch eine Teilnahme lässt sich alle fünf Jahre ein Punkt in Flensburg abbauen.

By |2015-05-22T03:32:15+00:00Juni 6th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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