„Ich bremse auch für Tiere“ – das kann teuer werden

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„Ich bremse auch für Tiere“ – das kann teuer werden

Das Amtsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Autofahrer darum stritten, wer einen Verkehrsunfall, an dem ein Eichhörnchen maßgeblich beteiligt war, zu verantworten hat.

In dem vorliegenden Fall bremste eine Autofahrerin ihr Fahrzeug plötzlich ab, um das Überfahren eines Eichhörnchens zu verhindern. Das Bremsmanöver hatte zur Folge, dass zwar das Eichhörnchen überlebte, jedoch ein nachfolgendes Fahrzeug auf das Auto der Fahrerin auffuhr.

Im Verkehrshaftungsrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige Autofahrer, der auf seinen Vordermann auffährt, Schuld hat, da er entweder unaufmerksam war oder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Eine Mithaftung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers kann sich jedoch dann ergeben, wenn ihm nachgewiesen wird, dass das Bremsmanöver grundlos und überraschend eingeleitet wurde.
Mit dieser Begründung verweigerte die Haftpflichtversicherung des Auffahrenden die vollständige Schadensregulierung und führte aus, dass es nur deshalb zu einer Kollision kam, weil die Vorausfahrende für ein Eichhörnchen gebremst habe. Daher sei ihr Schadensersatzanspruch um 40 % zu kürzen.

Das Amtsgericht München beurteilte den Fall recht ähnlich und entschied, dass die tierliebe Autofahrerin den Verkehrsunfall zu 25 % mitverschuldet hat. Zur Begründung führte es aus, dass die Autofahrerin nicht verkehrsbedingt gebremst habe, sondern aus Rücksicht auf das Eichhörnchen. Hätte die Autofahrerin nicht gebremst, so hätte sich der Verkehrsunfall nicht ereignet und wäre damit vermeidbar gewesen. Nicht zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass das Eichhörnchen dies möglicherweise nicht überlebt hätte.

AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az. 331 C 16026/13

By |2015-05-22T03:32:31+00:00Mai 30th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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