Das Landgericht München I hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter vom Vermieter überzahlte Miete zurückforderte, da die tatsächliche Größe der Wohnung nicht mit den Angaben im Mietvertrag übereinstimmte. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, der Mieter habe die Wohnung jahrelang genutzt und daher Kenntnis von der genauen Größe gehabt bzw. hätte er die Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu vermessen.
Dies sah das Gericht anders. Da den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages keine allgemeinen Erkundigungs-, Untersuchungs- oder Nachforschungspflichten treffen, braucht er die Wohnräume auch nicht während des bestehenden Mietverhältnisses vermessen und die Angaben im Mietvertrag überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abweichen der tatsächlichen von der angegeben Wohnfläche vorliegen (Urteil vom 19.12.2013 – Az. 31 S 6768/13).
[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]
Hinterlassen Sie einen Kommentar
You must be logged in to post a comment.