Mietrecht – Ordentlichen Kündigung des Mieters

//Mietrecht – Ordentlichen Kündigung des Mieters

Mietrecht – Ordentlichen Kündigung des Mieters

Informationen zur ordentlichen Kündigung des Mieters
Im Wohnraummietrecht schließen Mieter und Vermieterüblicherweise einen unbefristeten
Mietvertrag ab, also einen Mietvertrag, in dem die Mietdauer nicht auf einen begrenzten Zeitraum
festgelegt ist. Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter jederzeit problemlos und ohne
weitere Begründung mit einer Frist von drei Monatenkündigen (sog. Ordentliche Kündigung).
Ausnahmen können für Mietverträge gelten, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden.
Im Rahmen von Kündigungen passieren jedoch immer wieder Fehler, die finanzielle Nachteile für
den Mieter mit sich bringen können. Neben der richtigen Berechnung der Kündigungsfrist müssen
auch einige Formalien eingehalten werden.
Welche Form muss bei der Kündigung eines Mietvertrages beachtet werden?
Nach § 568 Abs. 1 BGB gilt für die Kündigung die Schriftform. Dies bedeutet, dass ein
Mietvertrag schriftlich gekündigt werden muss. Des Weiteren muss die schriftliche Kündigung
eigenhändig unterschrieben werden – und zwar von allen Personen, die den Mietvertrag
unterzeichnet haben und damit Mieter sind. Unwirksam ist daher eine mündliche Kündigung, die
bei einer Begegnung im Treppenhaus oder am Telefon ausgesprochen wird. Auch eine
Kündigung per Telefax oder per Email genügt nicht.
Adressat des Kündigungsschreibens ist der Vermieterbzw. die Vermieterin. Sind auf der
Vermieterseite mehrere Personen Vertragspartner, somuss die Kündigung gegenüber allen
Vermietern erklärt werden.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Nach § 573 c Abs. 1 BGB ist die Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Für die Frage, wann das
Mietverhältnis beendet wird, kommt es entscheidend darauf an, an welchem Tag der Vermieter
das Kündigungsschreiben des Mieters erhält. Geht das Kündigungsschreiben dem Vermieter bis
zum dritten Werktag eines Monats zu, so zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist mit. Zu
beachten ist insoweit, dass auch der Samstag als Werktag gilt.
Im Streitfall muss der Mieter beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter
eingegangen ist. Dies kann der Mieter zum Beispiel dadurch sicherstellen, dass er dem Vermieter
das Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen übergibt bzw. in dessen Briefkasten wirft oder
ihm per Einwurfeinschreiben sendet.
Kann ein Zeitmietvertrag gekündigt werden?
Ein Zeitmietvertrag liegt vor, wenn Mieter und Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen haben,
der auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Ein Zeitmietvertrag kann wirksam nur unter
Einhaltung der Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGBabgeschlossen werden. Für den
Vermieter bedeutet dies, dass er dem Mieter den Grund für die Befristung des Mietvertrages bei
Vertragsabschluss schriftlich mitteilen muss.
Ein befristetes Mietverhältnis kann weder der Mieter noch der Vermieter vorzeitig beenden, da
das ordentliche Kündigungsrecht während der Mietzeit ausgeschlossen ist. Beide
Vertragspartner müssen die vereinbarte Laufzeit einhalten und die Pflichten aus dem Mietvertrag
bis zum letzten Tag erfüllen. Das Mietverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der
vereinbarten Laufzeit und muss nicht noch einmal gekündigt werden.
Fragen Sie einen Anwalt
Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen zur ordentlichen Kündigung des Mieters gerne zur Verfügung.
Vereinbaren Sie einen Termin in Leonberg oder in Stuttgart.

By |2015-05-22T03:32:45+00:00Mai 1st, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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