Vorsicht bei befristeten Zahlungen als Versorgungsleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen bei der Übertragung von Vermögen durch die Eltern auf das Kind

//Vorsicht bei befristeten Zahlungen als Versorgungsleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen bei der Übertragung von Vermögen durch die Eltern auf das Kind

Vorsicht bei befristeten Zahlungen als Versorgungsleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen bei der Übertragung von Vermögen durch die Eltern auf das Kind

Normalerweise sind nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG in Zusammenhang mit der Übertragung von (bis 2007 auch privatem, seit 2008 nur unternehmerischem) Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagte Versorgungsrenten kein Veräußerungsentgelt des Übergebers bzw. Anschaffungskosten des Übernehmers sondern beim Übernehmer steuerlich absetzbare Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) und beim Übergeber wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugeordnet. Die Tücke liegt aber im Detail.

Der Sachverhalt:

Die Eltern übertrugen ihrem Sohn ihr zum Teil selbst bewohntes Grundstück gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts an einer Wohnung sowie Einräumung eines befristeten Nießbrauchrechts beschränkt sich auf eine gewerblich genutzte Teilfläche mit einem Betriebsgebäude. Mit Ablauf des Nießbrauchsrechts zahlte der Sohn an seine Eltern auf Lebenszeit, längstens jedoch für zehn Jahre, einen bestimmten Betrag. Das Finanzamt beurteilte dies nicht als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit nicht als eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) sondern als wiederkehrende Leistungen (Kaufpreisraten) für den übertragenen Grundbesitz und lehnte diese Zahlungen beim Sohn als einkommensteuerliche Abzugspositionen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ab.

Die Gründe:

Die Berücksichtigung vereinbarter Versorgungsleistungen als Sonderausgaben setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf Lebenszeit gezahlt werden. Auf eine bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes sind demgegenüber nicht als Rente oder dauernde Last sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Zahlungen zwar auf Dauer der Lebenszeit des Übergebers, allerdings nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind (sog. abgekürzte Leibrente). Dass diese Höchstlaufzeit über die durchschnittliche Lebenserwartung der Übergeber hinausgeht, ist unbeachtlich, da es sich nur um eine durchschnittliche statistische Lebenserwartung handelt und ein höheres Alter keine Seltenheit mehr ist. Die Begrenzung war damit auch nicht faktisch bedeutungslos. Leistungen, die nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, wären ausnahmsweise nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn durch die Zahlungen eine besondere Versorgungslücke überbrückt werden soll, z.B. bis zum erstmaligen Bezug einer Sozialversicherungsrente oder bis zu einer Wiederverheiratung.

FG Köln, Urteil vom 17.10.2013, 1 K 2457/11

 

By |2019-01-06T09:52:23+00:00Juni 12th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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