Arbeitsrecht – Wann ist ein Arbeitszeugnis „durchschnittlich“?

//Arbeitsrecht – Wann ist ein Arbeitszeugnis „durchschnittlich“?

Arbeitsrecht – Wann ist ein Arbeitszeugnis „durchschnittlich“?

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein „durchschnittliches“ Arbeitszeugnis. Hierunter ist nach wie vor die Schulnote „drei“ zu verstehen.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ein Arbeitszeugnis, das genau die geschuldete durchschnittliche Bewertung enthielt.

Sie argumentierte, dass die Bewertung „befriedigend“ in der Praxis zwischenzeitlich kaum noch angewendet werde und dies die Chancen des Arbeitnehmers eine neue Anstellung erheblich einschränke. Aufgrund der veränderten Umstände im Wirtschaftsleben müsse die grundsätzlich geschuldete Bewertung daher nicht mehr „befriedigend“ sondern „gut“ lauten. Dies entspreche im Übrigen auch der ständigen Praxis: Es sei üblich, dass die Mehrheit aller Zeugnisse eine gute Bewertung enthalten.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es komme nicht darauf an, welche Noten in der Praxis am häufigsten vergeben werden. Man müsse davon ausgehen, dass hier auch viele „Gefälligkeitszeugnisse“ erteilt werden. Entscheidend sei allein die Position der Bewertung auf der „Zufriedenheitsskala“. In dieser befinde sich die Note drei nun einmal in der Mitte.

Wenn der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung verlange, müsse er beweisen, dass er besser als nur durchschnittlich gearbeitet habe. Dies kann durch konkrete Referenzen oder anhand nachweisbarer Erfolge geschehen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13)

By |2019-01-06T09:52:19+00:00Januar 9th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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