Familienrecht – BVerfG bestätigt Abschaffung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

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Familienrecht – BVerfG bestätigt Abschaffung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Ver-sorgungsausgleichsgesetz ist verfassungsgemäß.

Der Sachverhalt:
Bei Scheidung der Ehe wird regelmäßig der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die Teilung der Renten. Bis zum 31.8.2009 bestimmten entsprechende Vorschriften in der gesetzliche Rentenversicherung, im Soldatenversorgungsgesetz sowie bei der Besoldung von Beamten und Richtern, dass Kürzungen der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst dann umgesetzt wurden, wenn der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte selbst eine Rente bezog und dadurch erst aus der geteilten Rente Auszahlungen erhalten konnte. Solange blieb die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten weiterhin ungekürzt (sog. Rentnerprivileg). Durch das zum 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG wurde dies abgeschafft.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Das BVerfG hat jedoch seine Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen.

Die Entscheidung:
Nach Auffassung der höchsten Richter verstößt die Neuregelung nicht gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs.1 GG). Das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs sei verfassungsrechtlich vorrangig und unbedenklich. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich sehen zulässiger Weise nur in den Grenzen der §§ 32 ff. VersAusglG bestimmte Aussetzungs- bzw. Abänderungsmöglichkeiten vor.

Zwar müsse sich wegen der Eigentumsgarantie die Rentenkürzung bei der ausgleichsberechtigte Person auch angemessen als Zuwachs auswirken. Durch die Übertragung auf das Rentenversicherungskonto des berechtigten Ehegatten wird dies auch umgesetzt. Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten beginnen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann zwar der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person früher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass sich die Rentenkürzung ohne sofortige Vorteile bei der berechtigten Person auswirkt.

Es kann aber der Versicherungsfall auch bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, sodass die berechtigte Person bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem der Ausgleichspflichtige noch keine „Nachteile“ im Rentenbezug hat. Zudem wären in dieser Alternative bei gedachtem Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen aus dem Rentenanspruch des im Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten erfolgt.

Im Wesentlichen kommt es somit darauf an, dass durch die pauschale Teilung der Anrechte die – jeweilige – versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht endgültig erhält („Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs“). Deshalb müsse die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten gekoppelt werden.
Dabei ist es unerheblich, dass der Gesetzgeber dieses Prinzip in der Vergangenheit durch das Rentnerprivileg selbst durchbrochen hatte.

(BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvR 1485/12)

By |2019-01-06T09:52:19+00:00Januar 27th, 2015|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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