BGH senkt Grenze für Rücktritt beim Sachmangel beim Kauf / Autokauf

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BGH senkt Grenze für Rücktritt beim Sachmangel beim Kauf / Autokauf

Bei einem „unerheblichen“ Mangel ist ein Rücktritt des Käufers regelmäßig ausgeschlossen. Im Fall eines Autokaufs hat der BGH jetzt die Schwelle bei den Mängelbeseitigungskosten von 10% von 5% auf des Kaufpreises abgesenkt (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte vom Autohaus einen Neuwagen zum Preis von 29.953 € erworben. Nach dem Kauf ergaben sich verschiedene Mängel. Das Autohaus verweigerte letztlich die Beseitigung der Mängel, worauf der Kläger daraufhin den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag erklärte. Ursprünglich wurde die Klage abgewiesen. Der Rücktritt sei gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten 10% des Kaufpreises nicht überstiegen.

Die Entscheidung:

Der BGH hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel bereits ab einem Mängelbeseitigungsaufwand von 5% des Kaufpreises erreicht ist. Diese Schwelle sei zwar flexibel. Darunter, also unter 5% des Kaufpreises, sei regelmäßig noch von einem geringfügigen Mangel auszugehen und ein Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte, ausgeschlossen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.05.2014

By |2015-05-22T03:32:18+00:00Juni 5th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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