Ein Mann übertrug an seine Lebensgefährtin einen Sparbrief über 25.000 €.
Nach der Trennung verlangte er die Herausgabe des Sparbriefs bzw. die Zahlung von 25.000 € zzgl. Zinsen. Das Problem dabei war, dass eine Schenkung nach dem Gesetz grundsätzlich nicht ohne wichtige Gründe zurück verlangt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hilft dem Mann mit der Begründung einer sog. unbenannten Zuwendung (Urteil vom 06.05.2014, Az.: X ZR 135/11 (Pressemitteilung)).
Schließlich sollte die Zuwendung der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Hierzu zählt auch die finanzielle Absicherung der Lebensgefährtin über den Tod des Mannes hinaus. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind diese Grundlagen der Zuwendung allerdings weggefallen.
Nach Scheitern der Lebensgemeinschaft folgt daraus nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung.
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