Haftungsrecht – Pflegefall nach Stromschlag: Nachbar haftet für Gefälligkeit

//Haftungsrecht – Pflegefall nach Stromschlag: Nachbar haftet für Gefälligkeit

Haftungsrecht – Pflegefall nach Stromschlag: Nachbar haftet für Gefälligkeit

Wer auf Bitten eines Nachbarn Arbeiten übernimmt, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, allein wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken!

Der Sachverhalt:

Von einem Nachbarn war unentgeltlich auf Bitte der Eigentümerin des Anwesens die Außenlampe installiert worden. Durch einen Ausführungsfehler stand das Lampengehäuse dadurch unter Strom. Der Mitarbeiter eines mit Fassadenarbeiten an diesem Haus beauftragten Unternehmens stieß gegen das stromführende Gehäuse der Außenlampe. Infolge des Stromschlags erlitt er einen schweren Hirnschaden und ist nun zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage forderte er auch vom Nachbarschaftshelfer Schmerzensgeld  (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadenersatz.

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz hat den Nachbarn zum Ersatz der geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach verpflichtet. Der Nachbar habe fahrlässig die Lampe falsch montiert. Er hafte, obwohl er nur unentgeltlich geholfen habe. Seine Inanspruchnahme erfolgte insbesondere wegen seiner Berufserfahrung als Elektriker. Auch sei seine Inanspruchnahme ihm zumutbar, weil er haftpflichtversichert ist. In den Schutzbereich seien auch Dritte einzubeziehen.  Zwar gelten hierfür wegen der Unentgeltlichkeit und Gefälligkeit strengere Maßstäbe. Der helfende Nachbar habe aber mit späteren Arbeiten am Haus bzw. der Lampe rechnen müssen.

 

OLG Koblenz, Urt. v. 02.04.2014 – 5 U 311/12

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 08.05.2014

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By |2019-01-06T09:52:23+00:00Mai 20th, 2014|Blog Kanzlei Zantke & Kollegen|0 Kommentare

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